Rechte der SBV

Persönliche Rechte der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gemäß §179 SGB IX (Auszug): 

  • Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
  • Sie dürfen in der Ausübung ihres Amts nicht behindert oder wegen ihres Amts nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
  • Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleich persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie die Mitglieder des Personalrats.